Allgemeine Geschäftsbedingungen VIER UND EINZIG

gültig ab 01.01.2021

Aus Gründen der Lesbarkeit wird in den AGB auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter gleichermaßen.

Das VIER UND EINZIG übt in all seinen Sälen das Hausrecht aus. VIER UND EINZIG ist berechtigt, Hausverweise und Hausverbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechts zu ergreifen.

Mietgegenstand

Die Räume von VIER UND EINZIG werden von VIER UND EINZIG / Johannes Weiss entsprechend den schriftlich getroffenen Vereinbarungen bereitgestellt. Die Benutzung steht ausschließlich dem Mieter, und zwar nur zur vereinbarten Zeit und ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu. Bei Überschreitung der Mietzeiten erfolgt eine Nachberechnung, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde berechnet wird. VIER UND EINZIG behält sich ausdrücklich die Berechnung der über das übliche Maß hinausgehenden Bereitstellungs- und Reinigungskosten vor. Werden von VIER UND EINZIG besondere, in diesem Vertrag nicht vorgesehene Arbeitsleistungen übernommen, so trägt der Mieter die Kosten, die ihm nachträglich in Rechnung gestellt werden.

Eine Überlassung des Mietobjektes, ganz oder teilweise, an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von VIER UND EINZIG gestattet. Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Vermieter geeignet ist und zugelassen wird, trifft allein VIER UND EINZIG.

Rücktritt

VIER UND EINZIG kann nach Abschluss dieser Vereinbarung fristlos von ihr zurücktreten, wenn:

  • der Mieter die vereinbarte Vergütung nicht rechtzeitig entrichtet hat;
  • der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen auf Verlangen von VIER UND EINZIG nicht vorliegt;
  • dem Mieter oder VIER UND EINZIG Tatsachen bekannt werden oder bekannt sein müssten, dass die geplante Veranstaltung den bestehenden Gesetzen und Vereinbarungen widerspricht;
  • durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist;
  • die vergebenen Säle infolge höherer Gewalt oder nicht durch VIER UND EINZIG vertretbares Verschulden nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Erklärt der Mieter den Rücktritt vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so sind Stornogebühren und bereits angefallene Zusatzkosten wie folgt zu entrichten: bis zu 12 Wochen vorher 20 %, ab 12 bis 6 Wochen vorher 50 %, ab 6 Wochen vorher 80 % Stornogebühr.

VIER UND EINZIG übergibt die zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Veranstalter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort VIER UND EINZIG zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.

Zahlungsbedingungen

Anzahlungen oder Bankgarantien sind mangels gesonderter Vereinbarung spätestens ein Monat vor dem Veranstaltungstermin fällig. Rechnungen sind unverzüglich nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. zu entrichten.

Dekoration

Der Mieter darf eigene oder fremde Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen, usw. nur mit vorheriger Zustimmung von VIER UND EINZIG in die zur Verfügung gestellten Räume einbringen. Bei der Einbringung sind die polizeilichen Vorschriften zu beachten. Für alles eingebrachte Gut haftet der Veranstalter selbst. Jedwede bauliche oder sonstige Veränderung der Räume oder seiner Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VIER UND EINZIG und geht zu Lasten und auf Kosten des Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten zu sorgen. Für sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernimmt VIER UND EINZIG keine Haftung; diese befinden sich ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den Räumen. Der Auf- und Abbau ist kostenpflichtig und nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine gestattet. Jedes zeitliche Überziehen von Proben und Auf- und Abbauzeiten ist schriftlich zu fixieren und wird dem Mieter in Rechnung gestellt, auch wenn die Verlängerung durch Dritte verschuldet wird.

Feuerschutz

Der Mieter darf nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlichen anerkannten Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände anbringen. Ausschmückungsgegenstände dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Verspannungen als Träger für Dekorationen dürfen nur mit Kunststoffseilen vorgenommen werden. Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen sind zu befolgen.

Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten oder Rauch- und Nebelmaschinen ist nicht gestattet.

Verantwortlicher

Der Mieter hat VIER UND EINZIG einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für VIER UND EINZIG erreichbar sein muss. Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn, VIER UND EINZIG genaue Informationen über Zweck und Ablauf der Veranstaltung in Form einer Organisationsübersicht bekanntzugeben. Während der Veranstaltung führt VIER UND EINZIG die Aufsicht über die überlassenen Räume. Den Anweisungen der Aufsichtspersonen von VIER UND EINZIG ist Folge zu leisten.

Bei Großveranstaltungen können nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich Ordnungsdienste und Saalkontrollen vom Mieter gestellt werden. Diese zusätzlichen Dienste unterstehen während der Tätigkeit im Hause dem VIER UND EINZIG bzw. dem jeweiligen Diensthabenden, dessen Anweisungen Folge zu leisten ist. Eine Abänderung des Bestuhlungs- bzw. Ausstellungsplanes bedarf der Genehmigung von VIER UND EINZIG. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass diese auch vor und während der Veranstaltung nicht verändert werden.

Werbung

Wildes Plakatieren ist gesetzlich verboten und verpflichtet den Mieter zum Schadenersatz. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen, etc. ist der Mieter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und dem VIER UND EINZIG. Jegliche Verkaufstätigkeit sowie die Ausübung sonstiger Gewerbe bedürfen der Genehmigung von VIER UND EINZIG.

Einsatzorganisationen

Für den Einsatz von Polizei, Baupolizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst hat der Mieter zu sorgen. Die dafür anfallenden Kosten gehen direkt zu Lasten des Mieters.

Garderobe

In den Sälen darf Garderobe irgendwelcher Art nicht abgelegt werden. Hierzu ist vielmehr stets die Garderobenablage zu benutzen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht der Garderobenabgabe von Besuchern beachtet wird.

Behördliche Genehmigungen

Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebene behördliche Genehmigung rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss auf Verlangen von VIER UND EINZIG vor der Veranstaltung nachgewiesen werden. Anmeldungen und Zahlung der AKM- und aller anderen Abgaben und Gebühren sind ausschließlich Angelegenheit des Mieters. Musikaufnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AKM.

Haftung

VIER UND EINZIG haftet lediglich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht.

Der Mieter haftet für:

  • Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge der Veranstaltung entstehen;
  • Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
  • alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der von VIER UND EINZIG angegebenen Höchstbesucheranzahl ergeben;
  • alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungsdienstes ergeben;
  • alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Veranstalter verpflichteten Künstlern und Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zu einer Veranstaltung bzw. bei der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften dieser Vereinbarungsbedingungen zustoßen;
  • Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen:
  • den Verlust oder Beschädigung der aufbewahrten Gegenstände an der Garderobe.

Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn diese schriftlich durch VIER UND EINZIG bestätigt werden. Mit Zustandekommen der Mietvereinbarung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Etwaige Ansprüche gegen VIER UND EINZIG sind schriftlich innerhalb von einem Monat nach Veranstaltungsschluss geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten. Erfüllungsort ist Innsbruck.

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